Was sind Werbungskosten? - Schulsteuererklaerung.de
Alle berufsbedingten Ausgaben zählen zu den Werbungskosten. Du kannst Werbungskosten komplett von der Steuer absetzen ➔ SchulSteuererklärung.de
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind alle Ausgaben, die durch eine berufliche Tätigkeit entstehen. Im Einkommensteuergesetz werden sie als “Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen” (§9 EStG) definiert. Damit können alle Kosten, die eindeutig im Zuge einer beruflichen Tätigkeit entstehen, in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel Ausgaben für Lehrmaterialien, Fortbildungen oder die täglichen Fahrten zur Schule. All diese Kosten müssen zwar zunächst gnaz oder in Teilen selbst getragen werden, können vom Finanzamt durch Abgabe einer Steuererklärung aber leicht zurückgeholt werden.
Die Summe der Werbungskosten verringert das zu versteuernde Einkommen und führt bei Lehrerinnen und Lehrern meist zu einer Steuererstattung von mehreren Hundert oder sogar mehreren Tausend Euro.
Die Werbungskostenpauschale
Wie für alle Arbeitnehmer gilt auch für Lehrkräfte die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr. Bei Abgabe einer Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt automatisch diese Werbungskostenpauschale - hierfür ist keine Auflistung von Kosten in der Steuererklärung nötig. Bei der Mehrheit der Lehrkräfte übersteigen die beruflichen Ausgaben diese Pauschale aber deutlich. Daher lohnt es sich, ein paar Minuten Zeit in die Steuererklärung zu investieren und die Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend zu machen. Für viele Ausgaben verlangt das Finanzamt nicht einmal Belege, sondern gewährt ganz einfach Aufwandspauschalen.
Wichtig: Erst wenn die beruflichen Ausgaben die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen, führt dies zu einer Steuererstattung. Jeder Euro über dem Pauschalbetrag wirkt sich steuermindernd aus.
Werbungskosten für Lehrkräfte im Überblick
Fahrten zur Schule
Fahrten von der Wohnung zur Stammschule können pauschal mit 30 Cent pro Kilometer einfacher Fahrt geltend gemacht werden.
Arbeitsmittel
Beruflich genutzte Computer, Drucker, Ordner, Schreibutensilien und viele weitere Arbeitsmaterialien sind absetzbar.
Fachliteratur
Lehrbücher und Zeitschriften sowie elektronische Angebote zur Unterrichtsvorbereitung und beruflichen Weiterbildung.
Fortbildungskosten
Ausgaben für die berufliche Weiterbildung können in voller Höhe vom Fiskus zurückgeholt werden.
Umzugskosten
Bei beruflich veranlassten Umzügen sind viele Kosten sowie eine Pauschale von 730 Euro (2016) abzugsfähig.
Auswärtstätigkeiten
Bei Wandertagen, Klassen- und Abschlussfahrten können Pauschalen für Fahrt, Verpflegung und Übernachtung beantragt werden.
Werbungskosten und Pauschalen im Detail
Prinzipiell ist jede Ausgabe, die im Zusammenhang mit dem Lehrberuf entsteht, von der Steuer absetzbar. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber entsprechende Kosten nicht oder nicht in voller Höhe erstattet hat. Im Folgenden die gängigsten Werbungskosten im Detail.
1. Fahrten zur beruflichen Tätigkeitsstätte
Für die Wege zwischen Wohnung/Unterkunft und erster Tätigkeitsstätte kann die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer einfacher Fahrt geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Verkehrsmittel die Strecken zurückgelegt werden; bei Fahrgemeinschaften können auch alle Mitfahrer die Pauschale nutzen.
Die erste Tätigkeitsstätte ist bei Lehrkräften meistens die Stammschule. Das Finanzamt erkennt pro Arbeitstag allerdings nur eine Fahrt zur Schule an. Fahrten, an denen man an einem gesonderten Tag zur Schule fährt (z.B. Lehrerkonferenzen am letzten Ferientag, Auftritt der Schulkinder am Wochenende, Erstellung des Stundenplanes während der Ferien usw.), lassen sich ebenfalls absetzten.
Bezüglich der Entfernung muss nicht die kürzeste Strecke angegeben werden. Auch eine längere Wegstrecke ist absetzbar, wenn Lehrkräfte dadurch schneller und pünktlicher zum Arbeitsplatz gelangen, also von einer deutliche Zeitersparnis profitieren.
2. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten
Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können neben der Fahrtkostenpauschale ebenfalls Pauschbeträge für Verpflegung, Übernachtung und Reisenebenkosten beantragt werden. Unter Auswärtstätigkeit fallen alle beruflichen Aufenthalte außerhalb der Stammschule, hierzu zählen z.B. Fortbildungen, Lehrerkreise, Elternbesuche am Abend, Fahrten zu Bibliotheken oder Buchhandlungen für Fachliteratur sowie auch Klassen- und Abschlussfahrten.
Bei Auswärtstätigkeiten mit einer Abwesenheit von der Stammschule von mindestens acht Stunden gilt eine Pauschale von 12 Euro pro Tag. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt die Pauschale 24 Euro pro Tag (bspw. bei mehrtägigen Fortbildungen oder Klassenfahrten).
3. Arbeitsmittel
Im Prinzip kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein. Einzige Voraussetzung ist, dass dieser nachweislich und ganz überwiegend für berufliche Tätigkeiten genutzt und benötigt wird. Zu den typischen Arbeitsmitteln gehören etwa Computer, Drucker, Scanner, Ordner, Schreibtisch, Schreibtischlampe, Bücherregal, Papierkorb und vieles mehr. Wichtig zu beachten ist, dass in einem Jahr nur solche Gegenstände voll steuerlich abzugsfähig sind, die nicht mehr als 487,90 € (inkl. MwSt.) gekostet haben. Diese Arbeitsmittel gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und können dadurch sofort und in voller Höhe abgesetzt werden können. Alle Güter, die diesen Betrag überschreiten (z.B. technische Geräte oder hochwertige Arbeits-Möbel), sind als „langlebige Gegenstände“ klassifiziert und müssen über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.
4. Fachliteratur
Fachliteratur umfasst Druckerzeugnisse sowie elektronischer Angebote, die im Zusammenhang mit der Unterrichtsvorbereitung oder der beruflichen Weiterbildung angeschafft werden. Hierbei kann es sich um Bücher und Zeitschriften, Arbeits- und Lösungshefte sowie Erziehungsratgeber handeln. Auch Reiseführer oder Geschichtsbücher, die als Vorbereitung auf Klassenfahrten angeschafft werden, können abgesetzt werden. Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist immer, dass entstandene Kosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt, sondern ausschlich privat getragen wurden.
5. Fortbildungskosten
Alle Kosten, die im direkten Zusammenhang mit einer Fortbildung entstanden sind, lassen sich absetzten. Veranstaltungen von Lehrerverbänden zählen hier gleichermaßen wie von privaten Trägerschaften organisierte Workshops, Seminare und Tagungen. Neben Fahrtkosten können auch Ausgaben für Übernachtung, Verpflegung sowie für Materialien, die für die Veranstaltung benötigt und selbst gekauft werden müssen, abgesetzt werden.
6. Versicherungsbeiträge
Beiträge für Versicherungen zur Gesundheitsvorsorge & Einkommensabsicherung (z.B. Krankenversicherung, Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherung.) sowie Versicherungen für den Beruf (z.B. Arbeitsrechtsschutz, Berufshaftpflicht, Dienst-Haftpflichtversicherung) können als Werbungskosten oder Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Bei der Unfallversicherung muss eine Bescheinigung eingereicht werden, die Auskunft darüber erteilt, wie hoch der berufliche Anteil der Beiträge ist. Kann keine Bescheinigung vorgelegt werden, erkennt das Finanzamt in der Regel ohne Nachweis 50% der Beiträge als Werbungskosten an. Bei der Haftpflichtversicherung sind Diensthaftpflicht- und Dienstschlüsselversicherung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Bei der Rechtsschutzversicherung wird ein Nachweis der Versicherung benötigt, aus dem hervorgeht, wie hoch der berufliche Anteil ist.
7. Arbeitszimmer
Ein Arbeitszimmer ist von der Steuer absetzbar, wenn dieses von der übrigen Wohnung räumlich abgetrennt ist und zu über 90% beruflich genutzt wird. Anteilige Kosten für Miete, Strom und Wasser können ebenson abgesetzt werden wie die Basisausstattung mit Schreibtisch, Bürostuhl, Lampe etc.
8. Unfallkosten
Bei allen beruflich veranlassten Tatäigkeiten und Fahrten sind Unfallkosten wie Reparatur, Anwalt oder Gutachter als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dies trifft neben dem schulischen Alltag auch auf Dienstreisen und Fortbildungen zu.
9. Hilfestellungen
Die Fahrtkosten zu sowie die Mitgliedsbeiträge für eine Selbsthilfegruppe, bei der die Mitglieder sich beispielsweise über Mobbing oder ähnliche Phänomene austauschen, sind steuerlich absetzbar. Behandlungs- und Kurkosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Veränderung, bspw. infolge des Entzugs einer Leitungsposition entstehen, zählen nicht zu den Werbungskosten.
10. NLP- und Supervisionskurse
Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse zählen zu den Werbungskosten, da die Teilnahme an diesen die Qualität beruflicher Arbeit sichert.
11. Telefon und Internet
Der Anteil der Telefon- und Internetgebühren, der auf berufliche Zwecke zurückzuführen ist, kann in der Steuererklärung angegeben werden.
12. Kontoführungsgebühren
Ein Pauschalbetrag von 16 Euro kann ohne Nachweise beansprucht werden, darüber hinaus können in Sonderfällen auch weitere Gebühren geltend gemacht werden.
13. Umzugskosten
Umzugskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Umzug beruflich bedingt ist. Typische Beispiele hierfür sind ein Wechsel des Arbeitsplatzes, eine deutliche Verkürzung der Fahrzeit zum Arbeitsplatz durch einen Umzug oder Beginn bzw. Beendigung einer doppelten Hausführung. Bei der Verkürzung der Fahrzeit ist entscheidend, dass täglich mindestens eine Stunde für Hin- und Rückfahrt eingespart wird.
Abgesetzt werden können bei einem Umzug u.a. der Transport des Umzugsguts, Reise- und Übernachtungskosten (für Wohnungsbesichtigungen etc.), Maklergebühren und ggf. doppelte Mietzahlungen. Diese Ausgaben sind bei Vorlage von entsprechenden Nachweisen voll abzugsfähig. Zusätzlich kann ohne Nachweise auch eine Umzugskostenpauschale beansprucht werden. In 2016 beträgt diese Pauschale 730 Euro.
14. Doppelte Haushaltsführung
Wenn Lehrkräfte versetzt werden und am neuen Dienstort eine Zweitwohnung beziehen, gleichzeitig aber eine weitere Wohnung am Erstwohnsitz behalten, können viele Kosten der Zweitwohnung steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen etwa Miet- und Nebenkosten, Zweitwohnsitzsteuer, Rundfunkbeitrag, notwendige Einrichtungsgegenstände für die Basisausstattung (Herd, Lampen, Tisch usw.) sowie Fahrten an den Erstwohnsitz.
Folgende Bedingungen müssen für die doppelte Haushaltsführung erfüllt sein:
- Die Zweitwohnung wird aus beruflichen Gründen bezogen.
- Von der Zweitwohnung ist die Arbeitsstätte schneller zu erreichen als vom Hauptwohnsitz.
- Es liegt eine finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Erstwohnsitz vor.
- Der Erstwohnsitz ist Lebensmittelpunkt (Mittelpunkt der Lebensinteressen).